Satzung unseres Vereins

SATZUNG

§ 1 Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen „ Gemeinnütziger Verein Wilkenroth e.V. 1924 “. Er hat seinen Sitz in Wilkenroth und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Der Verein bezweckt:

Der gemeinnützige Verein mit Sitz in Wilkenroth verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Heimatpflege. Der Satzungszweck wird verwicklicht insbesondere durch:

1. Pflege und Instandhaltung des Vereinseigentums
2. Pflege und Verschönerung des Ortsbildes
3. Pflege und Instandhaltung der öffentlichen Flächen
4. Erhalt und Förderung der Heimat- und Brauchtumspflege
5. In gemeinnütziger Art und Weise die Veranstaltung gelegentlicher volksbildender Zusammenkünfte
6. Pflege der Dorfgemeinschaft bei jung und alt, sowie die Integration von ausländischen Mitbürgern.

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

§ 5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Mitgliedschaft

Mitglied des Gemeinnützigen Vereins Wilkenroth e.V. 1924 kann jeder Bürger der das 15. Lebensjahr vollendet hat, ohne Unterschied des Geschlechtes, des Berufes, der Staatsangehörigkeit und seiner politischen oder religiösen Überzeugung werden. Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Interessen des Vereines zu wahren und zu fördern. Zu- und Abgänge von Mitgliedern sind in der Generalversammlung namentlich bekannt zugeben.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Durch freiwilligen Austritt.
Kündbar ist die Mitgliedschaft nur durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, mindestens 3 Monate vor Schluss eines Kalenderjahres.
b) Durch Tod

c) Durch Ausschluss.
Dieser kann auf Antrag eines jeden Vereinsmitgliedes nur durch die Generalversammlung beschlossen werden:
Bei groben Verstoß gegen die Vereinssatzung
Bei grober Zerstörung des Vereinseigentums
Oder sonstige wichtige Gründe

Vor dem Ausschluss ist dem Vereinsmitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Vereinsmitglied verliert jedes Anrecht an den Verein und seinen Einrichtungen. Das in seinen Händen befindliche Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben.

§ 9 Beiträge der Vereinsmitglieder

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung festgesetzt.
Der Beitrag ist ein Familienbeitrag. Minderjährige sind beitragsfrei. Ebenso sind volljährige beitragsfrei, die sich in Schul- bzw. in Berufsausbildung sowie im Grundwehrdienst oder im Zivildienst, befinden. Mit Vollendung des 25. Lebensjahr ist der Beitrag der volljährigen Einzelperson zu entrichten.

§ 10 Organe des Vereines

Die Organe des Vereins:
a) die Generalversammlung,
b) der Vorstand.

§ 11 Generalversammlung

Mindestens einmal im Jahr muss der Vorstand die Generalversammlung einberufen.
Die Einberufung erfolgt in der Weise, dass Ort, Zeit und Tagesordnungspunkte spätestens 14 Tage vor der Versammlung im Vereinsbereich bekannt gemacht wird. Außerdem müssen die Vereinsmitglieder durch schriftliche Benachrichtigung auf die Generalversammlung hingewiesen werden.

Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Erstattung des Jahresberichtes
b) Erstattung des Kassenberichtes
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, soweit nach § 12 und § 13 erforderlich
f) Anträge
g) Verschiedenes

Anträge zur Generalversammlung können bis eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Schriftführer, dem 1. Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet werden muss.

Beschlussfähig sind die anwesenden Mitglieder, Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist dagegen eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
Eine außerordentliche Generalversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen, oder wenn mindestens ¼ sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe, dies verlangen.

§ 12 Der Vorstand

Der Vorstand wird für 4 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Er besteht aus:
1. der/dem 1. Vorsitzenden
2. der/dem 2.. Vorsitzenden
3. der/dem Geschäftsführer/in und seiner/m Vertreter/in
4. dem Kassierer und seiner/m Vertreter/in
5. den Beisitzern

Die Anzahl der Beisitzer richtet sich nach der Anzahl der Fachgruppen im Verein.

Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist von dem/die Geschäftsführer/in oder dessen Vertreter ein Protokoll zu führen.

Geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
der/dem 1. Vorsitzenden,
der/dem 1. Geschäftsführer und
der/dem 1. Kassierer/in.

Der erweiterte Vorstand hilft dem geschäftsführenden Vorstand die Verantwortung zu tragen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Personen des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten.

Für die laufenden geschäftlichen Auslagen steht dem geschäftsführenden Vorstand jährlich ein Betrag von 1.000,- € zur Verfügung. Bei Anschaffungen die zur Erhaltung des Dorfhauses bzw. zur Pflege der öffentlichen Flächen benötigt werden, kann der Vorstand jährlich bis zu einem Beitrag von 2.500,- € eigenverantwortlich entscheiden. Höhere Ausgaben sind von der General-Versammlung zu genehmigen.

Alle Leiter/innen der Fachgruppen müssen Vereinsmitglied sein.

Jährlich ist ein Festausschuss zu wählen. Die Wiederwahl ist möglich. Wahl von Vorstandsmitgliedern in den Festausschuss ist möglich.

§ 13 Kassenprüfer

Die Generalversammlung wählt jedes Jahr für die Dauer von 2 Jahren einen Kassenprüfer. Nach dem 2 Jahr scheidet der Kassenprüfer automatisch aus. Eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich. Sie haben vor der Generalversammlung eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Generalversammlung zu berichten. Sie dürfen keine Funktion im Vorstand haben.

§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Vereinsmitgliedern angekündigt wird. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Vereinsmitglieder.

Das vorhandene Vereinsvermögen geht an die Stadt Waldbröl über und muss zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden.

§ 15 Abstimmungsordnung

Alle Beschlüsse werden, sofern in dieser Satzung für besondere Beschlüsse nichts anderes gesagt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Wer sich der Stimme enthält, wird als nicht anwesend betrachtet.Die Abstimmung geschieht durch erheben der Hand. Eine geheime Abstimmung muss bereits auf Antrag eines Vereinsmitgliedes erfolgen.

§ 16 Schlussbestimmung

Die Tätigkeit im Vorstand oder in den Fachgruppen ist ehrenamtlich.
Die Erstattung entstandener Kosten, die für den Verein vorgestreckt wurden, erfolgt gegen Nachweis.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 28.02.2015 nach Beschluss durch die Generalversammlung in Kraft und ersetzt die Satzung vom 22.03.2003 in vollen Umfang.
Wilkenroth, den 28.02.2015

Impressum

Gemeinnütziger Verein Wilkenroth 1924 e.V.